Nutzungsbedingungen

Nutzungsbedingungen

Nutzungsbedingungen für folgende Miet- und Testmaschinen:

Selbstfahrende Stubbenfräsen und Radfräsen sowie Rodungs- und Baumwurzelanbaufräsen an Schleppern
der Firma Hagedorn GmbH, Auf’m Brink 7, 33442 Herzebrock-Clarholz

Haftung

Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere Ersatz von Schäden, die nicht unmittelbar am Mietgegenstand entstanden sind, kann der Mieter nur dann geltend machen, wenn dem Vermieter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

Besondere Pflichten des Mieters

1) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln und nur von eingewiesenem und qualifiziertem Personal bedienen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, die Fräse nur bestimmungsgemäß einzusetzen. Weiterhin obliegt es dem Mieter, sich bei seinem Fachpersonal zu versichern, dass der Umgang mit der angemieteten Fräse bekannt ist und unter Beachtung aller Sicherheitsvorkehrungen durchgeführt wird.

2) Der Mieter ist verpflichtet, die aufgrund Verschuldens des Mieters notwendigen Reparaturen – einschließlich von Ersatzteilen – für die Erhaltung der Betriebsbereitschaft der Fräse während der Mietzeit sofort sach- und fachgemäß auf seine Kosten vornehmen zu lassen.  

3) Die erforderlichen Reparaturleistungen sowie Ersatzteile sind vom Vermieter gegen Bezahlung zu beziehen.

4) Der Mieter ist nicht berechtigt, Veränderungen am Mietgegenstand vorzunehmen sowie Kennzeichnungen, die vom Vermieter angebracht wurden, zu entfernen.

5) Der Mieter ist nicht berechtigt, einem Dritten Rechte am Mietgegenstand (z.B. Miete, Leihe) einzuräumen. Insbesondere ist er nicht berechtigt, den Mietgegenstand unterzuvermieten. Rechte aus diesem Vertrag darf der Mieter nicht an Dritte abtreten.

6) Wird der Mietgegenstand beim Mieter gepfändet oder beschlagnahmt, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ebenfalls ist der Mieter verpflichtet, den Dritten vom Eigentum des Vermieters in Kenntnis zu setzen.

7) Der Mieter ist verpflichtet, für eine ausreichende Bewachung der Fräse und Absicherung gegen Diebstahl und unbefugte Benutzung zu sorgen.

Rückgabe des Mietgegenstandes


1) Der Mieter hat bei Beendigung des Mietverhältnisses die Fräse in ordnungsgemäßem Zustand am Geschäftssitz des Vermieters zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe nicht in ordnungsgemäßem Zustand, kann der Vermieter die zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes erforderlichen Aufwendungen durch eigenes Personal oder durch Dritte vornehmen lassen und die Kosten dem Mieter in Rechnung stellen.

2) Bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes des Mietgegenstandes gilt dieser als nicht zurückgegeben. Gleiches gilt, wenn der Mietgegenstand unvollständig zurückgegeben wird. Setzt der Mieter den Mietgebrauch nach Beendigung des Mietverhältnisses fort, ist als Nutzungsentschädigung mindestens die zuletzt geschuldete vertragliche Miete weiter zu bezahlen.

Gefahrtragung, Versicherung

1) Folgende Gefahren aus Beschädigung oder Zerstörung sind durch den Abschluss einer dementsprechenden Versicherung abzudecken.
    - Sorgfaltspflichtverstöße des Mieters,
    - Feuer- und Wasserschäden,
    - Beförderungsgefahr des Mietgegenstandes,
    - höhere Gewalt (soweit versicherbar),
    - Diebstahl.

2) Der Mieter hat für die in Abs. 1 aufgeführten Risiken auf seine Kosten eine Versicherung für den Mietgegenstand abzuschließen. Ansprüche aus dieser Versicherung werden bereits jetzt an den Vermieter abgetreten. Der Vermieter nimmt diese Abtretung an.

3) Im Falle des Eintritts eines Schadens ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich schriftlich über Art und Zustandekommen des Schadens zu unterrichten.

4) Eventuell bestehende Schadensersatzansprüche des Mieters gegen Dritte tritt der Mieter bereits jetzt an den Vermieter ab, soweit sie dem Vermieter auch gegenüber dem Mieter zustehen. Der Vermieter nimmt diese Abtretung an.

5) Schäden, die durch Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen oder durch unbefugte Benutzung durch Dritte entstehen, gehen zu Lasten des Mieters.

Kündigung

1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis jeweils zum Monatsende kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es auf den Zugang der Kündigung an.

2) Das Recht beider Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere

    a) wenn der Mieter den Mietgegenstand einer vertragswidrigen Nutzung zuführt,
    b) wenn Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Mieter in den Mietgegenstand erfolgen.
    c) wenn der Mieter ohne vorherige Zustimmung einem Dritten die Fräse weitervermietet oder überlässt oder Rechte aus diesem Vertrag abtritt oder Rechte irgendwelcher Art an der Fräse einräumt.
    d) wenn der Mieter mit der Zahlung der vereinbarten Miete trotz Mahnung länger als 14 Kalendertage im    Verzug ist
    e) wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters beantragt wurde.