AGBs

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere Bedingungen zugrunde. Sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Abweichende Bedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichungen von unseren Bedingungen müssen schriftlich vereinbart sein. Das gilt auch für Nebenabreden sowie für nachträgliche Änderungen des übrigen Vertragsinhalts. Vereinbarungen, die unsere Vertreter bzw. Außendienstmitarbeiter abweichend von diesen Verkaufsbedingungen abschließen, sind für uns nicht bindend, es sei denn, diese Vereinbarungen werden durch uns gesondert schriftlich bestätigt oder schriftlich genehmigt.

Wir stehen nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen dafür ein, dass unsere Maschinen entsprechend dem von uns in Prospekten und Angeboten bezeichneten allgemeinen Einsatzzweck ordnungsgemäß konstruiert und hergestellt sind. Für hiervon abweichende besondere Verwendungen und Einsatzzwecke des Käufers übernehmen wir keine vertragliche Erfolgshaftung und keine Gewährleistung.

II. Beschaffenheit unserer Waren

Unsere Ware ist industriell gefertigt. Wir bemühen uns durch ständige Verbesserung der Qualitätskontrolle, die Qualität unserer Produkte zu steigern. Gleichwohl sind kleinere Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen bzw. Oberflächen nicht zu vermeiden. Auch sind Abweichungen von Mustern oder Ausstellungsstücken durch produktionstechnische Änderungen oder Verbesserungen denkbar. Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen, es ist jedoch nicht verpflichtend, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

III. Angebote/Preise

Unsere Angebote und Preise sind freibleibend. Sie verstehen sich, falls nichts anderes vereinbart wurde, netto ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Verpackungs- und Versandkosten gehen zu Lasten des Käufers. Auf Verlangen zugesandte Muster, Fotos und Zeichnungen sowie Handmappen bleiben unser Eigentum und sind auf Verlangen an uns herauszugeben. Unsere Preise sind aufgrund der bei Herausgabe der Preisliste maßgebenden Lohn- und Materialkosten errechnet. Soweit unsere Lieferungen/Leistungen auf Wunsch des Käufers nicht innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluß erfolgen sollten oder aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, nicht innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluß erfolgen können, sind wir berechtigt, unsere zum Liefer-/Leistungszeitpunkt maßgeblichen Preise zzgl. Umsatzsteuer zu berechnen.

IV. Auftrag

Die unser Angebot begleitenden Abbildungen, Zeichnungen sowie Maße sind nur annähernd maßgeblich. Weicht die Bestellung des Käufers von unserem Angebot ab, wird der Käufer uns die Abweichungen schnellstmöglich anzeigen. Sämtliche Bestellungen werden für uns erst dann verbindlich, wenn wir sie durch schriftliche Auftragsbestätigungen bestätigt haben. Wir behalten uns das Recht vor, die Auftragsbestätigung bis zum Ablauf von 2 Wochen nach Eingang der Bestellung zu erteilen oder das Angebot abzulehnen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Käufer an seine Bestellung gebunden. Unsere Vertreter bzw. Außendienstmitarbeiter sind nicht berechtigt, durch Vereinbarung mit dem Käufer von der Erfordernis der schriftlichen Auftragsbestätigung abzusehen. Mündliche Vereinbarungen eines unserer Vertreter oder Außendienstmitarbeiter mit dem Käufer bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in jedem Falle der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, mit der die Schriftformerfordernis aufgehoben werden soll. Der Inhalt des Kaufvertrages wird allein durch die Auftragsbestätigung bestimmt. Bei Annahme des Auftrages wird die Kreditwürdigkeit des Käufers vorausgesetzt. Die Erfüllung des Kaufvertrages kann von Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, wenn aus uns nachträglich zugehenden Informationen Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers entstehen.

V. Versand

Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels erfolgt mangels besonderer Vereinbarung bzw. Anweisung nach unserer Wahl. Dabei wählen wir ein üblicherweise geeignetes Beförderungsmittel aus. Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Käufers, es sei denn, dass wir den Transport mit eigenen Fahrzeugen und eigenem Personal durchführen und die Schäden nicht von Dritten verursacht sind. Der Käufer hat die Ware gem. § 377 Abs. 2 HGB bei Anlieferung unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen, auf Transportschäden zu überprüfen und uns den Transportschaden spätestens innerhalb von 5 Tagen ab Ablieferung schriftlich anzuzeigen, wobei es für die Rechtzeitigkeit der Anzeige auf den Eingang bei uns ankommt. Verspätet angezeigte Transportschäden finden keine Berücksichtigung mehr. Sie berechtigen nicht zum Schadensersatz und/oder Rücktritt, zur Minderung oder zu einem Zurückbehaltungsrecht des Käufers.

Nehmen wir auf Verlangen des Käufers gelieferte Ware zurück, ohne dass der Rücknahme eine von uns zu vertretende Pflichtverletzung zugrunde liegt, sind die Kosten für die transportsichere Verpackung und den Transport vom Käufer zu tragen. Zusätzlich werden wir in diesem Fall für die Bearbeitung der Warenrücknahme Bearbeitungskosten von 1,5% des Netto-Warenwertes der zurückgenommenen Ware in Rechnung stellen, soweit uns der Käufer nicht die Entstehung eines geringeren Schadens nachweist.

VI. Lieferfristen

Alle unsere Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung. Sie sind eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware unser Werk verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft der Ware dem Käufer angezeigt ist. Wird die Erfüllung innerhalb der Lieferfrist durch höhere Gewalt, Streik, Rohstoffmangel oder sonstige Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, ganz oder teilweise verhindert, so verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Verhinderung.

VII. Haftung des Verkäufers bei zu vertretenden Pflichtverletzungen

Die Haftung des Verkäufers bei einer Pflichtverletzung, soweit diese nicht in der Lieferung eines mit Sach- und/oder Rechtsmängeln behafteten Kaufsache besteht, durch ihn selbst oder einen seiner Erfüllungsgehilfen i.S.d. §§ 280, 281 BGB ist auf die Fälle der groben Fahrlässigkeit und des Vorsatzes beschränkt. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer für seine bzw. Pflichtverletzungen des Erfüllungsgehilfen nicht. Die vorstehende Beschränkung der Haftung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung des Verkäufers oder eines seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers aus Pflichtverletzung des Verkäufers oder eines seiner Erfüllungsgehilfen beträgt 1 Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag der Ablieferung der Ware. Für die Fälle der groben Fahrlässigkeit bzw. des Vorsatzes bzw. für die Fälle des Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die regelmäßige Verjährung bzw. den Verjährungsbeginn. Soweit die Pflichtverletzung des Verkäufers darin besteht, dass er verspätet liefert, gelten die Regeln gem. Ziffer VI, VIII und IX dieser Allgemeinen Geschäftbedingungen.

VIII. Verzug

Verzug ist auf unserer Seite erst dann eingetreten, wenn wir nach Ablauf einer vom Käufer zu setzenden Nachfrist von mindestens 4 Wochen noch immer nicht vertragsgemäß geleistet haben.

IX. Schadensersatz und Rücktritt bei Verzug

Haben wir nach Ablauf der ggfs. zu verlängernden Nachfrist gem. Ziffer VI. dieser Bedingungen unsere fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht und haben wir diesen Umstand zu vertreten, hat der Käufer, wenn wir grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben, das Recht, Schadensersatz zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei leichter Fahrlässigkeit sind der Anspruch auf Schadensersatz und das Recht zum Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen.

X. Rechte und Pflichten des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln der Kaufsache

Mängelrügen bei erkennbaren Mängeln müssen uns gem. § 377 Abs. 2 HGB unverzüglich, höchstens jedoch 10 Werktage nach Ablieferung der Ware zugehen, bei nicht erkennbaren Mängeln spätestens 10 Tage ab Erkennbarkeit. Bei Transportschäden gilt Ziffer V. dieser Bedingungen. Verstößt der Käufer gegen seine Pflicht der rechtzeitigen Mängelrüge, hat er keine Ansprüche auf Schadensersatz und Nacherfüllung. Sein Recht auf Rücktritt und Minderung entfällt. Beanstandete Ware darf durch den Käufer nicht in Benutzung genommen oder repariert werden. Verstößt der Käufer gegen diese Unterlassungspflicht, entfallen alle seine Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängelhaftung bzw. aus den §§ 280, 281 BGB wegen Pflichtverletzung des Verkäufers. Wird die mangelhafte Ware bei Ersatzlieferung nicht zurückgegeben, wird die Ersatzlieferung in Rechnung gestellt. Rücksendungen beanstandeter Ware sind ohne unsere Zustimmung nicht zulässig. Wir behalten und vor, diese Ware nicht anzunehmen und auf Kosten des Käufers wieder zurückzugeben. Wird der Mangel anerkannt, hat der Käufer das Recht auf Nacherfüllung. Nach unserer Wahl bessern wir nach oder führen eine Ersatzlieferung durch. Erst wenn Ersatzlieferungen oder Nachbesserungen nach erfolgter Mängelrüge und angemessener Frist zur Nacherfüllung zweimal fehlgeschlagen sind, hat der Käufer das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Weitere Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln an der Kaufsache stehen dem Käufer nicht zu, es sei denn, wir haben arglistig gehandelt oder eine Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie abgegeben. Die Ansprüche des Käufers wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb von einem Jahr, soweit der Käufer als Unternehmer gem. § 14 BGB anzusehen ist und die Sache nicht entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk Verwendung findet. Liefern wir eine Kaufsache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk Verwendung findet, beträgt unsere Gewährleistungsfrist fünf Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt am Tage der Übergabe der Kaufsache.

Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind die durch natürlichen Verschleiß auftretenden Schäden. Wir haften nicht bei Beschädigung infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder infolge Benutzung ungeeigneter Betriebsmittel, wenn unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt werden, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht unseren Originalspezifikationen entsprechen. Das gleiche gilt, wenn der Käufer die mitgelieferten Vorschriften des Herstellerwerks über die Behandlung des Kaufgegenstandes (Betriebsanleitung) nicht befolgt und insbesondere die vorgeschriebenen Überprüfungen/ Inspektionen nicht ordnungsgemäß durchführen lässt.

Gebrauchte Materialien/Maschinen werden wie besichtigt und unter Ausschluss jeder Gewährleistung verkauft. Dem Käufer wird am Lagerort vor Kaufabschluss Gelegenheit zur Besichtigung und Überprüfung gegeben. Gebrauchte Materialien/Maschinen, die nicht vor Versand durch Besichtigung und eingehender Untersuchung am Lagerort abgenommen wurden, gelten mit erfolgter Verladung als ordnungsgemäß.

XI. Rückgriff des Käufers

Musste der Käufer die Kaufsache infolge ihrer Mangelhaftigkeit vom Verbraucher zurücknehmen oder hat der Verbraucher den Kaufpreis gemindert und hat der Käufer zuvor gegenüber dem Verkäufer seine unverzügliche Rügepflicht nach § 377 Abs. 2 HGB erfüllt, beschränkt sich der Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer wegen der Sach- und Rechtsmängelhaftung zzgl. des Aufwendungsersatzes, den der Käufer im Verhältnis zum Verbraucher wegen fehlgeschlagener Nacherfüllung hat, auf den gleichen Umfang wie bei der ursprünglichen Lieferung. Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz ist auf die Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit auf seine Erfüllungsgehilfen beschränkt. Diese Einschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

XII. Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung

Dem Käufer ist es nicht gestattet, mit Ansprüchen, die ihm aus dem Kaufvertrag zustehen, aufzurechnen oder wegen dieser Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht am Kaufpreis geltend zu machen, es sei denn, die Ansprüche des Käufers sind durch den Verkäufer schriftlich anerkannt bzw. rechtskräftig durch Vergleich oder Urteil festgestellt.

XIII. Ersatzteile

Eine Rücknahme von Ersatzteilen kann nur innerhalb von acht Tagen ab Lieferdatum erfolgen, wenn die Teile ungebraucht und einwandfrei frachtfrei bei uns angeliefert werden. Die Gutschrift erfolgt nach Prüfung unter Abzug der uns entstandenen Wiedereinlagerungskosten, die zehn Prozent vom Listenpreis des Ersatzteils betragen.

XIV. Zahlungen

Die Fälligkeit unserer Zahlungsansprüche und deren Ausgleich regeln sich nach dem Inhalt unserer Auftragsbestätigung. Unsere Forderungen aus Lieferungen/Leistungen werden im Übrigen sofort netto Kasse oder bei Übergabe der Ware fällig. Darüber hinaus gehende Absprachen über andere Zahlungskonditionen benötigen unserer schriftlichen Bestätigung.

Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Tag der Gutschrift auf unserem Konto maßgeblich. Bei Zahlungsverzug behalten wir uns vor, für jede Mahnung eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 10,00 Euro zu berechnen. Weitergehende Ansprüche aus Verzug bleiben unberührt. Der Käufer darf gegen unsere Zahlungsansprüche nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Unsere Vertreter bzw. Außendienstmitarbeiter sind nicht inkassoberechtigt. Etwas anderes gilt nur, wenn sie mit einem von uns speziell ausgestellten Ausweis ermächtigt sind. Bei Überschreitung des in der Auftragsbestätigung angegebenen Zahlungszieles tritt Verzug ohne vorherige Mahnung ein. Bei Verzug werden die gesetzlichen Zinsen gem. § 247 BGB n.F. berechnet. Wir sind nicht verpflichtet, eine Zahlung per Scheck oder Wechsel zu akzeptieren.

Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen hat der Käufer bei der Lieferung neu herzustellender Maschinen folgende Vorauszahlungen zu leisten: 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung - 2/3 bei Abholung bzw. vor Versand.

XV. Fälligkeit aller Forderungen unabhängig von dem Inhalt der Auftragsbestätigung

Gerät der Käufer mit einer Zahlung mehr als 2 Wochen in Rückstand oder wird Nachteiliges über seine Zahlungs- oder Kreditwürdigkeit bekannt, ist der zu diesem Zeitpunkt insgesamt offene Kaufpreis für sämtliche an ihn gelieferten Waren, unabhängig von etwaigen anderslautenden Bedingungen in den Auftragsbestätigungen sofort in bar fällig.

XVI. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der Ware vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang bis zum Widerruf durch uns berechtigt. Er tritt hiermit schon jetzt alle Forderungen an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an uns ab. Wir nehmen die Abtretung schon jetzt an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für uns vor, ohne dass daraus für uns Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu.

Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung für uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.

Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu benutzen. Er darf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen weder verpfänden, noch zur Sicherung oder im Rahmen eines Leasing-Geschäftes übereignen.

Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.

XVII. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Rechtswahl

Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens. Für alle Rechtsgeschäfte mit Kaufleuten, die nicht zu den Gewerbetreibenden i.S.d. § 4 HGB gehören sowie für Rechtsgeschäfte mit juristischen Personen des Privatrechts, des Öffentlichen Rechts oder Öffentlich-Rechtlichem Sondervermögen gelten die nachstehend vereinbarten Bedingungen zum Gerichtsstand. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl das Amtsgericht Gütersloh oder das Landgericht Bielefeld. Der Gerichtsstand ist für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten sowie für alle Streitigkeiten, die über das Entstehen und die Wirksamkeit des Vertrages geführt werden sowie für Wechsel- und Scheckklagen vereinbart. Das Vertragsverhältnis auch zu ausländischen Bestellern unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, mit Ausnahme des Einheitlichen Kaufgesetzes.

Machen wir nach unserer Wahl Ansprüche am ausländischen Gerichtsstand des Käufers geltend, gelten hinsichtlich der Kostentragungspflicht aus dem Prozess die Grundsätze der Deutschen Zivilprozessordnung. In jedem Fall hat auch der Käufer die Kosten für die Einschaltung eines deutschen Rechtsanwaltes durch den Verkäufer bei Zahlungsverzug des Käufers zu tragen.

Dies gilt auch und insbesondere im Rahmen des Geschäftsverkehrs mit Kunden aus den Niederlanden. Sämtliche Kosten, sowohl gerichtliche, als auch außergerichtliche, einschließlich der Kosten, die für juristische Beratung dem Verkäufer im Zusammenhang mit der Beitreibung seiner Forderung in der Bundesrepublik Deutschland oder im Ausland entstehen, gehen zu Lasten des Käufers. Für den Fall von Streitigkeiten über die Wirksamkeit der vorstehenden Bedingungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, mit Ausnahme des Einheitlichen Kaufgesetzes. Sollten einzelne Klauseln vorstehender Bedingungen unwirksam sein oder zukünftig unwirksam werden, so behalten die übrigen Bestimmungen ihre Wirksamkeit. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Falle die unwirksame Bestimmung durch eine rechtsgültige Regelung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommt.

XVIII. Sicherheitsleistung des Mieters, Abtretungsklausel

Wird eine unserer Maschinen gemietet, gilt das Nachfolgende: Unbeschadet einer geleisteten Sicherheit tritt der Mieter bis zur Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten aus diesem oder anderen mit uns als Vermieterin abgeschlossenen Gerätemietverträgen alle Forderungen gegenüber Dritten für Leistungen ab, welche er für Dritte durch Einsatz des Mietgerätes erbringt oder erbracht hat. Wir nehmen die Abtretung schon jetzt an.